Prüfungsrücktritt – Fristen und Regelstudienzeit UPDATE

|   Ansbach

Regelungen für das Wintersemester 2021/22

 

 

Liebe Studierende,

durch Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie des Senats gelten im Wintersemester 2021/22 nochmals Sonderregelungen. Diese finden Sie HIER.

Weiterhin hat der Gesetzgeber nochmals die bisher geltende studien- und prüfungsrechtlichen Erleichterungen verlängert. Das Wichtigste:

  • Die Lehr- und Prüfungsformen sind weiterhin flexibel gestaltbar (z.B. Nutzung digitaler Formate).
  • Es gelten vereinfachte Rücktrittsregelungen von Prüfungen:
    • Das Nichterscheinen (z.B. durch Krankheit) zu einer Prüfung gilt als anerkannter Rücktritt. Sie werden so gestellt, als ob Sie sich nicht zur Prüfung angemeldet haben (kein Attest nötig!), die Abmeldung erfolgt automatisch. Dies gilt nicht für Praxis- und Studienarbeiten (Attestpflicht).
    • Für einen Prüfungsabbruch (Prüfung wurde angetreten/ein Thema bereits ausgegeben) gilt Attestpflicht. Das Attest ist mit dem Annullierungsantrag spätestens eine Woche nach Prüfungszeitraum einzureichen (siehe Prüfungen und Leistungserbringung)
    • Sie können kurzfristig entscheiden, ob Sie an einer Prüfung teilnehmen.
  • Neu: Verlängerung der Regelung Art. 99 BayHSchG COVID 19:
    • Es werden alle laufenden Prüfungsfristen in diesem Semester (z.B. Erstablegungs-/Wiederholungsfristen, ECTS-Grenzen) nochmals um ein Semester verschoben.Anträge auf Fristverlängerungen sind grundsätzlich nicht notwendig.
    • Auch das Wintersemester 2021/22 gilt für alle nicht beurlaubten Studierenden nicht als Fachsemester – die individuelle Regelstudienzeit erhöht sich entsprechend; die Bescheinigungen finden Sie in Kürze unter „COVID 19“ in Ihrem myPRIMUSS Account (z.B. für BAföG).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Studierendenservice.

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